Mindestsicherung in Österreich

Hey, hast du schon mal von der Mindestsicherung gehört? Das ist eine Art finanzieller Unterstützung, die dir helfen kann, wenn du nicht genug Geld hast, um deinen Lebensunterhalt zu sichern. Es ist okay, wenn du in einer schwierigen Lage bist – die Mindestsicherung ist ein letzter Ausweg, wenn andere soziale Leistungen nicht ausreichen.

Die Mindestsicherung kann dir helfen, dein Leben auf die Reihe zu kriegen. Du musst dich nicht schämen oder alleine fühlen, wenn du Unterstützung brauchst. Es gibt viele Menschen in Österreich, die die Mindestsicherung bekommen und es gibt viele Gründe, warum man darauf angewiesen sein kann.

Die Höhe der Mindestsicherung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Familiensituation, den Wohnkosten und dem Einkommen. Aber das Wichtigste ist, dass die Mindestsicherung sicherstellt, dass jeder Mensch in Österreich die Möglichkeit hat, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Jeder verdient es, ein Dach über dem Kopf zu haben, genug zu essen und sich Kleidung leisten zu können.

Also, wenn du dich in einer schwierigen Situation befindest und Hilfe brauchst, dann zögere nicht, dich über die Mindestsicherung zu informieren. Es ist okay, Unterstützung zu brauchen und es gibt Hilfe für dich da draußen. Lass uns zusammen dafür sorgen, dass jeder Mensch in Österreich die Chance auf ein menschenwürdiges Leben hat!


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Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe in den österreichischen Bundesländern

Burgenland: (Stand: September 2026)

  • Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 1.229,89 Euro pro Monat
  • Zwei leistungsberechtigte Erwachsene im gemeinsamen Haushalt: 860,92 Euro pro Person, somit 1.721,84 Euro gemeinsam
  • Ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person: 553,45 Euro pro Person
  • Minderjährige Personen mit Familienbeihilfe: 282,87 Euro pro Person
  • Zuschlag für Menschen mit Behinderung: 221,38 Euro
  • Besonderheiten: Die frühere burgenländische Mindestsicherung wurde bereits zum 1. April 2024 durch die Burgenländische Sozialunterstützung ersetzt. Das Burgenländische Sozialunterstützungsgesetz ist das Ausführungsgesetz zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz; für frühere Mindestsicherungsbezieher bestanden Übergangsregelungen bis 2025.

Kärnten: (Stand: September 2026)

  • Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 1.229,89 Euro pro Monat
  • Zwei leistungsberechtigte Erwachsene im gemeinsamen Haushalt: 860,92 Euro pro Person, somit 1.721,84 Euro gemeinsam
  • Ab der dritten erwachsenen Person: 553,45 Euro pro Person
  • Minderjährige Personen: 258,28 Euro pro Kind bzw. 21 % des maßgeblichen Richtsatzes
  • Zuschlag für Menschen mit Behinderung: 221,38 Euro
  • Besonderheiten: Für die Geldleistungen an Erwachsene in einem Haushalt gilt grundsätzlich eine Grenze von 175 % des Richtsatzes für Alleinstehende. Die genaue Leistung hängt unter anderem von Einkommen, Wohnbeihilfe und Haushaltskonstellation ab.

Niederösterreich: (Stand: September 2026)

  • Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 1.229,89 Euro pro Monat
  • Zwei leistungsberechtigte Erwachsene im gemeinsamen Haushalt: 860,92 Euro pro Person, somit 1.721,84 Euro gemeinsam
  • Ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person: 553,45 Euro
  • Kinderrichtsätze:
    • 1 Kind: 307,47 Euro
    • 2 Kinder: 245,98 Euro je Kind
    • 3 Kinder: 184,48 Euro je Kind
    • 4 Kinder: 153,74 Euro je Kind
    • 5 oder mehr Kinder: 147,59 Euro je Kind
  • Besonderheiten: Die Leistung wird in einen Anteil für den Lebensunterhalt und einen Anteil für den Wohnbedarf aufgeteilt. Der Wohnbedarf wird grundsätzlich als Sachleistung berücksichtigt. Das Schonvermögen beträgt 2026 7.379,34 Euro pro bezugsberechtigter Person.

Oberösterreich: (Stand: September 2026)

  • Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 1.229,89 Euro pro Monat
  • Zwei leistungsberechtigte Erwachsene im gemeinsamen Haushalt: 860,92 Euro pro Person, somit 1.721,84 Euro gemeinsam
  • Ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person: 553,45 Euro
  • Kinderrichtsätze:
    • 1 Kind: 307,47 Euro
    • 2 Kinder: 245,98 Euro je Kind
    • 3 Kinder: 184,48 Euro je Kind
    • 4 Kinder: 153,74 Euro je Kind
    • 5 oder mehr Kinder: 147,59 Euro je Kind
  • Besonderheiten: Für Alleinerziehende bestehen zusätzliche gestaffelte Zuschläge. Die Geldleistungen an volljährige Personen eines Haushalts sind grundsätzlich auf 2.152,31 Euro begrenzt. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten keine Sozialhilfe nach dem Oö. SOHAG, sondern Leistungen der Grundversorgung.

Salzburg: (Stand: September 2026)

  • Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 1.229,89 Euro pro Monat
  • Zwei leistungsberechtigte Erwachsene im gemeinsamen Haushalt: 860,92 Euro pro Person, somit 1.721,84 Euro gemeinsam
  • Ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person: 553,45 Euro
  • Minderjährige Personen: 307,47 Euro pro Kind
  • Zuschlag für Menschen mit Behinderung: 221,38 Euro
  • Besonderheiten: Der reguläre Richtsatz teilt sich grundsätzlich in 60 % Lebensunterhalt und 40 % Wohnbedarf. Reicht der Wohnanteil nicht aus, kann der für den Wohnbedarf berücksichtigte Anteil unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden; maßgeblich bleiben die tatsächlichen bzw. höchstzulässigen Wohnkosten.

Steiermark: (Stand: September 2026)

Hier gab es 2026 eine besonders wichtige Änderung: Seit 1. Februar 2026 liegt der maßgebliche Höchstsatz nur noch bei 95 % des österreichweiten Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes.

  • Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 1.168,40 Euro pro Monat
  • Zwei leistungsberechtigte Erwachsene im gemeinsamen Haushalt: 817,88 Euro pro Person, somit 1.635,76 Euro gemeinsam
  • Ab der dritten erwachsenen Person: 525,78 Euro
  • Kinderrichtsätze:
    • 1 Kind: 292,10 Euro
    • 2 Kinder: 233,68 Euro je Kind
    • 3 Kinder: 175,26 Euro je Kind
    • 4 Kinder: 146,05 Euro je Kind
    • 5 oder mehr Kinder: 140,21 Euro je Kind
  • Besonderheiten: Im Jänner 2026 galt zunächst noch der Satz von 1.229,89 Euro. Mit 1. Februar 2026 wurde der Höchstsatz auf 1.168,40 Euro reduziert. Zusätzlich kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Wohnkostenpauschale berücksichtigt werden.

Tirol: (Stand: September 2026)

Für Tirol sollte die bisherige Darstellung grundlegend geändert werden, weil seit 1. Juli 2026 ein neues Berechnungssystem gilt.

  • Ausgangs- bzw. Bemessungsbetrag 2026 für Alleinstehende: 1.229,89 Euro
  • Unterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt bei Alleinstehenden: 737,93 Euro (= 60 %)
  • Bemessungsgrundlage für einen leistungsberechtigten Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft: 860,92 Euro (= 70 %)
  • Davon Leistung für den allgemeinen Lebensunterhalt: 516,55 Euro pro Person
  • Minderjährige: gestaffelte Bemessungsgrundlagen von 30 %, 25 %, 21 %, 17 %, 14 % bzw. 12 %, abhängig von der Zahl der minderjährigen Personen
  • Wohnbedarf: wird zusätzlich nach dem tatsächlichen Wohnaufwand berücksichtigt; die Wohnleistung kann grundsätzlich bis zu 70 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage betragen, wobei weitere Höchstgrenzen gelten.
  • Besonderheiten: Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde mit 1. Juli 2026 umfassend geändert. Deshalb ist ein pauschaler Gesamtbetrag wie „1.229,89 Euro für Alleinstehende“ für Tirol irreführend: Lebensunterhalt und Wohnbedarf werden getrennt berechnet.

Vorarlberg: (Stand: September 2026)

Auch in Vorarlberg sollte man Lebensunterhalt und Wohnbedarf getrennt darstellen.

  • Lebensunterhalt für Alleinstehende oder Alleinerziehende: 737,93 Euro
  • Lebensunterhalt für die ersten beiden leistungsberechtigten Erwachsenen im gemeinsamen Haushalt: 516,55 Euro pro Person
  • Ab der dritten leistungsberechtigten erwachsenen Person: 332,07 Euro
  • Minderjährige mit Anspruch auf Familienbeihilfe:
    • grundsätzlich 236,14 Euro pro Kind
    • ab der 4. minderjährigen Person: 162,35 Euro
    • ab der 7. minderjährigen Person: 125,45 Euro
  • Wohnbedarf zusätzlich, maximal je Haushalt:
    • 1 Person: 650 Euro
    • 2 Personen: 800 Euro
    • 3 Personen: 875 Euro
    • 4 Personen: 960 Euro
    • 5 Personen: 1.100 Euro
    • ab 6 Personen: 1.240 Euro
  • Besonderheiten: Die Höhe ist wegen der getrennten Wohnkostenleistung nicht direkt mit einem einzigen Richtsatz anderer Bundesländer vergleichbar. Für minderjährige Kinder von Alleinerziehenden ist außerdem ein zusätzlicher Bonus vorgesehen.
Wappen von Wien

Wien: (Stand: September 2026)

  • Alleinwohnende bzw. Alleinerziehende ab 25 Jahren: 1.229,89 Euro
  • Personen ab 25 Jahren in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft: 860,92 Euro pro Person
  • Zwei anspruchsberechtigte Partner gemeinsam: 1.721,84 Euro
  • Minderjährige Kinder: 332,07 Euro pro Kind
  • Besonderheiten: Wien führt die Leistung weiterhin als Wiener Mindestsicherung nach dem WMG. Der Mindeststandard enthält bereits einen Grundbetrag für den Wohnbedarf von 25 %. Das Wiener Mindestsicherungsrecht wurde für 2026 in mehreren Punkten geändert, unter anderem bei Personenkreis und Bedarfsgemeinschaften.

Offizielle Stellen für die Mindestsicherung in Österreich nach Bundesland

  1. Burgenland: Abteilung Soziales im Amt der Burgenländischen Landesregierung
  2. Kärnten: Sozialreferat im Amt der Kärntner Landesregierung
  3. Niederösterreich: Abteilung Soziales und Familie im Amt der NÖ Landesregierung
  4. Oberösterreich: Abteilung Soziales und Gesundheit im Amt der OÖ Landesregierung
  5. Salzburg: Abteilung Soziales im Amt der Salzburger Landesregierung
  6. Steiermark: Abteilung Soziales im Amt der Stmk. Landesregierung
  7. Tirol: Abteilung Soziales im Amt der Tiroler Landesregierung
  8. Vorarlberg: Abteilung Soziales im Amt der Vorarlberger Landesregierung
  9. Wien: Magistratsabteilung 40 im Wiener Rathaus

Diese Stellen sind für die Prüfung der Anträge auf Mindestsicherung zuständig und geben Auskunft über die Voraussetzungen, die für den Bezug der Mindestsicherung in jedem Bundesland gelten.

Wie funktioniert die bedarfsorientierte Mindestsicherung (mit 2 Beispielen)

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist ein System in Wien, das individuell berechnet wird und die Lebenshaltungskosten und Wohnkosten der Antragsteller berücksichtigt. Dabei wird eine persönliche Bedarfsanalyse durchgeführt und die Höhe der Unterstützung wird auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs des Antragstellers festgelegt.

Um die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Anspruch zu nehmen, müssen Antragsteller ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben offenlegen und beweisen, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Höhe der Unterstützung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel:

  • der Anzahl der Personen im Haushalt
  • der Wohnsituation (Miete oder Eigentum)
  • der Höhe der Miete
  • dem Alter und den Bedürfnissen des Antragstellers

Einige Beispiele für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien:

  1. Single ohne Kinder, der in einer WG wohnt und €500 Miete zahlt: In diesem Fall könnte die bedarfsorientierte Mindestsicherung höher sein als die allgemeine Mindestsicherung, da die Wohnkosten höher sind. Die Unterstützung könnte um etwa €100 bis €200 höher sein, um die zusätzlichen Kosten abzudecken.
  2. Familie mit zwei Kindern, die in einer Mietwohnung leben: Hier würde die bedarfsorientierte Mindestsicherung wahrscheinlich höher sein als die allgemeine Mindestsicherung, da der Bedarf größer ist. Die Unterstützung könnte um €200 bis €300 höher sein als die allgemeine Mindestsicherung, um die höheren Wohnkosten und den höheren Bedarf an Lebensmitteln und anderen Ausgaben abzudecken.

Gibt es noch andere Unterschiede zwischen Wien und den Bundesländern?

Ja, es gibt noch weitere Unterschiede zwischen Wien und den anderen Bundesländern in Bezug auf die Mindestsicherung. Einige davon sind:

  1. Höhe der Unterstützung: Die Höhe der Mindestsicherung variiert je nach Bundesland. Wien hat die höchste Mindestsicherung, während sie in anderen Bundesländern niedriger sein kann.
  2. Einkommensgrenzen: Die Einkommensgrenzen, um für die Mindestsicherung in Frage zu kommen, können ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In manchen Bundesländern gibt es zum Beispiel eine Obergrenze für das Einkommen des Partners oder der Partnerin.
  3. Sonderregelungen: Einige Bundesländer haben Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen. Zum Beispiel gibt es in Tirol eine höhere Mindestsicherung für Personen, die Opfer von politischer Verfolgung oder Folter waren.
  4. Anforderungen an die Wohnsituation: In manchen Bundesländern gibt es spezifische Anforderungen an die Wohnsituation, um für die Mindestsicherung in Frage zu kommen. Zum Beispiel müssen Antragsteller in Salzburg nachweisen, dass sie sich aktiv um eine günstigere Wohnsituation bemühen.
  5. Zusätzliche Leistungen: Einige Bundesländer bieten zusätzliche Leistungen für bestimmte Personengruppen an. Zum Beispiel gibt es in Oberösterreich eine Zusatzleistung für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern.
  6. Dauer der Unterstützung: Die Dauer, für die Unterstützung gewährt wird, kann ebenfalls unterschiedlich sein. In manchen Bundesländern gibt es eine maximale Bezugsdauer, während in anderen Bundesländern die Unterstützung unbefristet gezahlt werden kann.
  7. Kontrollen und Sanktionen: Die Kontrollen und Sanktionen können auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Zum Beispiel können in Niederösterreich Sanktionen verhängt werden, wenn Antragsteller bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllen.
  8. Zuständige Behörden: Die Zuständigkeit für die Mindestsicherung liegt bei den jeweiligen Landesregierungen. Daher können die zuständigen Behörden und Verfahren von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

Gibt es einen Unterschied von Mindestsicherung und Sozialhilfe?

Ja, es gibt einen Unterschied zwischen der Mindestsicherung und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Situation nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Die Mindestsicherung hingegen ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die nicht genug Einkommen haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Wenn du zum Beispiel arbeitslos bist oder nur ein geringes Einkommen hast, kannst du die Mindestsicherung beantragen, um dir und deiner Familie zu helfen.

Es ist wichtig zu wissen, dass jeder Mensch in Österreich das Recht hat, auf finanzielle Unterstützung zurückzugreifen, wenn er oder sie sie braucht. Du musst dich nicht schämen oder alleine fühlen, wenn du Hilfe brauchst. Die Sozialhilfe und die Mindestsicherung sind da, um dir zu helfen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe der Sozialhilfe und der Mindestsicherung unterschiedlich sein kann. Die Sozialhilfe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Grad der Beeinträchtigung oder dem Alter. Die Mindestsicherung hingegen hängt von Faktoren wie dem Einkommen, den Wohnkosten und der Familiensituation ab.

Egal, ob du Sozialhilfe oder Mindestsicherung beantragst, das Wichtigste ist, dass du die Hilfe bekommst, die du brauchst, um dein Leben auf die Reihe zu kriegen. Niemand sollte in Österreich ohne Unterstützung sein. Also, wenn du Hilfe brauchst, dann zögere nicht, dich zu informieren und Hilfe zu suchen.

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